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Satzung des Demokratischen Zentrums
§1 - Grundsätze
(1) Der Name der Partei lautet "Demokratisches Zentrum", die Abkürzung ist "DZ".
(2) Das Parteilogo ist gegeben. Die Parteifarben sind hellblau, sonnengelb und weiß.
(3) Der Wirkungsbereich der Partei ist der Demokratischen Union (DU). Sitz der Partei ist Manuri.
(4) Als politische Partei wirkt das DZ an der politischen Willensbildung mit.
(5) Das DZ ist eine Partei, die versucht fortschrittliche Grundsätze in der Politik durchzusetzen und sie, mit nach logischen Maßstäben sinnvollen, Prozessen zu gestalten. Demnach sieht sich das DZ als Partei für alle Bürger der Demokratischen Union.
§2 - Mitgliedschaft
(1) Jeder Bürger der DU kann die Mitgliedschaft in dem DZ beantragen, sofern er nicht bereits Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, falls keine Zweifel an der Aufrichtigkeit des Antragsstellers vorliegen, sowie keine Bedenken an der Lauterbarkeit seiner Ziele in der Partei und seiner Haltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der DU, in Hinsicht auf deren Erhalt und Förderung, besteht. Die Prüfung des Antrags ist Aufgabe des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Auschluss ist möglich, wenn ein Mitglied der Partei deutlichen Schaden zugefügt hat. Der Auschluss ist vom Vorstand auszusprechen.
§3 - Der Parteitag
(1) Der Parteitag ist das beschlussfassende Organ der Partei. Ihm gehören alle Mitglieder an.
(2) Der Parteitag tagt ständig.
§4 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Auf Antrag des Parteitags kann ein Generalsekretär gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird vom Parteitag gewählt. Jedes Amt wird einzeln besetzt; gegebenenfalls finden mehrere Wahlgänge statt.
(3) Die Amtszeit des Vorstands dauert 4 Monate. Am Ende der Amtszeit muss die Wahl des nachfolgenden Vorstands bereits abgeschlossen sein.
(4) Die Amtszeit des Vorstands endet vorzeitig mit dem Rücktritt des Vorsitzenden; es finden sofort Neuwahlen statt. Im Falle des Rücktritts eines anderen Vorstandsmitglieds wird das Amt sofort für den Rest der Amtszeit des Vorstands neu besetzt.
(5) Der Vorsitzende vertritt die Partei, ihre Politik und ihre Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist der höchste Repräsentant der Partei. Er führt den Vorsitz beim Parteitag.
(6) Der stellver. Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit. Zudem unterstützt er den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben.
(7) Der Generalsektretär ist für die Grundorganisation der Partei und für die Außenwerbung besonders bei Wahlkämpfen zuständig. Sofern kein Generalsekretär gewählt ist werden seine Aufgaben vom restlichen Vorstand erfüllt.
§5 - Sonstiges
(1) Änderungen an dieser Satzung kann der Parteitag mit Zweidrittelmehrheit beschliessen.
(2) Im Falle eines Auschlusses hat das betroffene Mitglied das Recht, einen Kontrollausschuss anzurufen. Dieser Ausschuss wird vom Parteitag berufen; der Kläger kann einzelne Mitglieder wegen Befangenheit ablehnen. Der Ausschuss prüft die Vorwürfe und trifft anschließend eine endgültige Entscheidung.
beschlossen am 25.07.2008, Manuri
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